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Beiträge und Gebühren

 

 

 

zu § 9 WBO des WBV Gerlingen Stand: ab dem 03.07.2017
Diese Beiträge gelten für alle Anschlüsse, die nach dem 03.07.2017 beantragt oder fertiggestellt werden. Allen Beträgen wird die jeweils gültige Umsatzsteuer zugeschlagen.

 

   
Anschlussbeiträge:   
    

A. Für das Orstgebiet

 
(1) Einmaliger Anschlussbeitrag im Ortsgebiet für die erste Wohneinheit   3000,00€
Erhöhung für weitere Wohneinheit (Haushalt)   10,00€
(Anschluss an vorhandenes Leitungsnetz/sonst Gebühr wie A 2)    
(2) Einmaliger Anschlussbeitrag bis DN 62    3500,00€
 Erhöhung für weitere Wohneinheit (Haushalt)    10,00€

(3) Einmaliger Anschlussbeitrag Industriegebiet „ Auf der Mark“ je m²
Der Anschlussnehmer ist zuständig für die Herstellung, Wartung
und Unterhaltung des Anschlusses.

  1,04€ 
(4) Anschlussbeiträge > DN 62 nach Aufwand, mind. aber    3500,00€
     

B. Wassergeld

 
(1) Wassergeld im Ortsgebiet je m³ entnommenes  Wasser    1,18€
(2) Wassergeld Industriegebiet Auf der Mark je m³ entnommenes  Wasser   1,70€
(3) Wassergeld Fa. Heider je m³ entnommenes  Wasser   1,49€
     

C. Grundgebühr

 
(1) Grundgebühr im Ortsgebiet je Quartal und Uhr   10,00€
(2) Grundgebühr  Industriegebiet Auf der Mark je Quartal und Uhr   12,50€
(3) Grundgebühr Fa. Heider je Quartal und Uhr   12,50€
     
D. Sonstiges  
 (1) Ablesen der Mieter Wasserzähler und Mitteilung an Mitglied   10,00€ 
 (2) Standrohrmiete für Nichtmitglieder je Tag   6,00€ 

Standrohrkaution
Rückerstattung nur bei unbeschädigtem Standrohr

  400,00€ 

(3) Wassergeld je m³ bei Sonderbezug aus Hydrant je m³
z.B. Standrohr, Spülwagen usw.

  1,70€ 
(4) Säumniszuschläge 

Soweit Beiträge und Gebühren beigetrieben werden müssen, so werden die Kosten
für die Beitreibung durch die Vollstreckungsbehörde (Gemeinde Wenden) dem Betrag zugeschlagen.

   

 


 

Fälligkeiten:
Anschlussbeiträge: vor Herstellung des Anschlusses, innerhalb von 4 Wochen nach Beitragsbescheid
Gebühren: Innerhalb von 4 Wochen
Sonstiges: Innerhalb von 4 Wochen nach Rechnungsstellung bzw. Kaution bei Rückgabe
Zahlungspflichtig sind alle Verbandsmitglieder bzw. Anschlussnehmer. Auf Antrag kann der Vorstand der Zahlungspflicht durch den Mieter/Pächter zustimmen,
dann ist Zahlung nur durch Lastschriftverfahren möglich. Bei Zahlungsverzug ist das Mitglied zahlungspflichtig, u.a. auch für Verzugssummen, Beitreibungsbeiträge und Säumniszuschläge